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Duinger Sport-Club e.V. Vereinssatzung

 


 

Präambel

 

Der Duinger Sport-Club e.V. wurde am 25.09.1945 als "Wacker Duingen" gegründet und ist ein Sportverein für die ganze Familie. Es sollen Menschen erreicht, begeistert und bewegt werden. Der Verein will durch seine Aktivitäten zur Lebensfreude und -qualität, Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung beitragen und den Zusammenhalt der Menschen in der Region stärken. Diese Ziele sollen durch Solidarität, Ehrenamtlichkeit und demokratische Vereinsstrukturen realisiert werden.

 

Anmerkung:

Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wird für die Personenbezeichnung, wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich, grammatikalisch die männliche Form verwendet.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen "Duinger Sport-Club e.V.". Er hat seinen Sitz in Duingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter der Nr. 110059 eingetragen. Die Vereinsfarben sind "blau-weiß".

(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


 

§ 2

Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein fördert auch das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege.

(3) Der Verein kann sich an Gesellschaften beteiligen, die dem  Vereinszweck dienen.

(4) Der Satzungszweck "Förderung des Sports" wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen aller Art in zeitgemäßer Form,

b) Förderung von Wettkampf und Leistungssport,

c) Durchführung von sportlichen und sportpädagogischen Angeboten für Schulen und andere anerkannte Bildungsträger,

d) Einsatz von qualifizierten Sportlehrkräften,

e) Veranstaltungen, die der ideellen Werbung im Sinne des Satzungszweckes dienen,

f) Förderung des Inklusions- und Integrationsgedankens.

(5) Der Satzungszweck "Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege" wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Angebote zur Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,

b) Angebot von Maßnahmen in Kooperation mit Ärzten, Krankenhäusern und Kranken     kassen.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

(7) Nichtmitglieder können zu einzelnen Veranstaltungen und sonstigen Angeboten zugelassen werden.

(8) Der Verein ist eine soziale Gemeinschaft. Er richtet sich nach folgenden Grundsätzen: Demokratisches Verhalten, Achtung des Anderen, Toleranz gegenüber anderen Kulturen, Nationalitäten und Religionen, Umweltschutz, Gleichberechtigung aller Geschlechter.


 

§ 3

Rechtsgrundlage

 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ältestenrat als Schiedsgericht entschieden hat.


 

§ 4

Organe des Vereins

 

Der Verein hat folgende Organe:

a) die Mitgliederversammlung

b) den Vorstand

c) den Ältestenrat.

 

§ 5

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben. 

 

  1. Möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn ist für die Versammlung ein Schriftführer zu wählen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang in den Vereinsaushangkästen in Duingen „Am Tie“ und „Pottlandstadion“ und am Eingang vom Hallenbad sowie Veröffentlichung in der „Alfelder Zeitung“ und der „Leine-Deister-Zeitung“. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung in den Vereinsaushangkästen folgenden Tag. 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 

 

(4) Anträge über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


 

§ 6

Vereinsvorstand

 

(1) Dem Gesamtvorstand gehören an:

a) der 1. Vorsitzende,

b) zwei stellvertretende Vorsitzende,

c) der Schriftführer,

d) der Schatzmeister,

e) die Vereinsjugendleitung,

f)  der stellvertretende Schriftführer,

g) der stellvertretende Schatzmeister,

h) der Sozialwart,

i)  die Spartenleiter,

j)  der Vorsitzende des Ältestenrates.

(2) Der 1. Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den Geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB. Je zwei von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Die Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme der Spartenleiter) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

In ungeraden Jahren:

- der 1. Vorsitzende,

- ein stellvertretender Vorsitzender,

- der Schriftführer,

- der stellvertretende Schatzmeister,

- der Sozialwart.

In geraden Jahren:

- ein stellvertretender Vorsitzender,

- der Schatzmeister,

- die Vereinsjugenleitung,

- der stellvertretende Schriftführer,

- der Ältesenratsvorsitzende.

Die Spartenleiter werden jährlich in den Sparten gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

§ 7

Sparten

 

Falls erforderlich, wird für jede im Verein betriebene Sportart eine Sparte gebildet. Von der Spartenversammlung wird für die Dauer eines Jahres ein Spartenleiter gewählt. Für weitere Vereinsbelange können Abteilungen gebildet werde, für die vom Vorstand ein Abteilungsleiter benannt wird.

 

§ 8

Ältestenrat

 

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Beisitzern. Die Mitglieder sollen nach Möglichkeit älter als 40 Jahre sein. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

(2) Der Ältestenrat ist das Schiedsgericht des Vereins. Er beschließt außerdem über Ehrungen gemäß der Geschäftsordnung und Strafen gemäß der Satzung.

Er achtet auf die Einhaltung der Satzungsvorschriften bei Mitgliederversammlungen.

(3) Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er darf Strafen gemäß § 14 verhängen.

(4) Der Ältestenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Zuvor ist dem oder den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich wegen den erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Jede, den Betroffenen belastende Entscheidung ist zu begründen und diesem schriftlich mitzuteilen.


 

§ 9

Kassenprüfer

 

(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die einmalige, direkt folgende Wiederwahl ist möglich. Es sollten möglichst 3 Kassenprüfer mindestens aber 2 gewählt sein. Sie haben mindestens einmal im Jahr eine detaillierte Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem 1. Vorsitzenden und der Mitglieder versammlung mitzuteilen.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist nicht nur die rechnerische Prüfung, sondern auch formale Mängel und den wirtschaftlichen Einsatz der Mittel festzustellen und Empfehlungen auszusprechen.

 

§ 10

Beschlussfassung

 

Die Organe des Vereins sind -ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder- beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.


 

§ 11

Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters auf dem Aufnahmeantrag notwendig.

(2) Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Über Einsprüche gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages entscheidet der Ältestenrat.

(3) Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

(4) Für die Mitgliedschaft erhebt der Verein Aufnahmegebühren, Beiträge und ggf. Sparten- und Abteilungsbeiträge. Für besondere Angebote fallen ggf. weitere Nutzungsgebühren an. Über die Höhe der Beiträge, Spartenbeiträge und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Zur Erfüllung des Vereinszwecks ist der Verein berechtigt, von den Mitgliedern personenbezogene Daten zu erfassen und mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) zu verarbeiten. Er ist hierbei an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der dazu erlassenen Verordnungen gebunden.



 

§ 12

Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sparten- und Abteilungsbeiträge können in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand und der jeweiligen Sparte erhoben werden. Sie sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. 


 

§ 13

Ende der Mitgliedschaft und Vereinsstrafen 

 

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem ordentlichen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Frist zulassen.

(3) Über einen Vereinsausschluss entscheidet der Ältestenrat. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) die Vereinsinteressen oder durch sein Verhalten -auch außerhalb des unmittelbaren Vereinsbetriebes- das Ansehen des Vereins schädigt,

b) gegen die Satzung, Beschlüsse oder Anordnungen von Vereinsorganen verstößt,

c) erheblich gegen die sportliche Disziplin oder die Gebote sportlicher Fairness verstößt,

d) sich unehrenhaft gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhält,

e) seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt.

(4) Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder Anhörung in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu geben. Nimmt das Mitglied diese Möglichkeit nicht wahr, ist ohne Anhörung zu entscheiden.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt und sind zu begleichen.


 

§ 14

Vereinsstrafen

 

Folgende Vereinsstrafen können verhängt werden:

a) Verwarnung und Verweis,

b) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,

c) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate,

d) Ausschluss aus dem Verein.

Über die Strafen entscheidet der Ältestenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Vereinsausschluss ist dem oder den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich wegen den erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Das betroffene Mitglied ist durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung von dem Schiedsgericht zu laden. Jede, den Betroffenen belastende Entscheidung ist zu begründen und diesem per Einschreiben mitzuteilen.


 

§ 15

Geschäftsordnung

 

Zur Erreichung des Vereinszwecks soll durch den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen werden. Darin können eingehender geregelt werden:

a) Beitritt bzw. Austritt des Vereins aus dem Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie den einzelnen Landesfachverbänden,

b) das Verfahren des Vereinsbeitritts und -austritts,

c) die Voraussetzungen und das Verfahren des Vereinsausschlusses,

 

d) die Voraussetzungen und das Verfahren bei Ehrungen und der Ernennung von Ehrenmitgliedern,

e) die Erstattung von Sach- und Fahrtkosten,

f) Entschädigungszahlungen,

g) die Aufgaben der Vorstandsmitglieder,

h) Festsetzung des aktiven und passiven Wahlrechts,

i) Abschluss von Versicherungen,

j) Haftungsvoraussetzungen gegenüber Mitgliedern und Zuschauern,

k) das Verfahren der Einberufung von Mitgliederversammlungen,

l) die Festlegung, welche Angelegenheiten der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten werden sollen.

Der vorstehende Katalog ist nicht abschließend und kann in der Geschäftsordnung durch weitere regelungsbedürftige Punkte ergänzt werden.


 

§ 16

Haftung

 

(1) Organmitglieder und alle weiteren, vom Verein beauftragte Personen haften für einen, bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder eine beauftragte Person einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder vom Verein beauftragte Personen nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.


 

§ 17

Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Duingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Wohle der Ortschaft Duingen zu verwenden hat.



 

Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.07.2021 beschlossen.


 

Duingen, 16.07.2021
 

gez. Steins              gez. Thiele                     gez. Nitz

1. Vorsitzender        Stellv. Vorsitzender        Stellv. Vorsitzender


 

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